Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch Alternativer Kulturverein e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Hoppegaren OT Hönow

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, jahrelange traditionelle freundschaftliche Beziehungen zwischen dem deutschen Volk und anderen Völkern zu pflegen und weiter zu entwickeln. Wir wollen mit unserer Tätigkeit die freundschaftliche Verbundenheit mit Ihnen vertiefen und die Bande der Freundschaft festigen und ausbauen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31 Dezember 2002.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verpflichtet fühlt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  1. Mit dem Tod des Mitglieds
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Bei Verstoß gegen die von der Mitgliedversammlung beschlossene Beitragsordnung; der Verstoß kann durch den Vorstand zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres festgestellt werden und hat das Mitglied mit einfacher Post darüber zu informieren.
  4. Durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen in dieser Form mitzuteilen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Beirat

Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die Mitglieder des Vereins sind; der erste Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von drei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Abberufung eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Vereinsgeschäfte in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung gesetzlicher Bestimmungen.
  4. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens 6 mal jährlich statt. Hierzu beschließt der Vorstand seine Termine selbst. Sitzungen des Vorstandes werden unverzüglich einberufen, wenn diese von mindestens einem Vorstandsmitglied verlangt wird oder wenn die laufenden Geschäfte des Vereins dies einfordern.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Muss die Beschlussfähigkeit vertragt werden, so ist der Vorstand in der folgenden Sitzung in gleicher Sache ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder in jeden Fall beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§8 Der Beirat

Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich zweimal einzuberufen. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung ihre Termine selbst. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Beirates
  4. Festsetzung der Beitragsordnung inklusive der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §12 der Satzung
  1. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen müssen als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen werden. Die zu ändernde Textstelle ist durch eine Beschlussvorlage den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf und beschließt die Höhe der Jahresbeträge.

§12 Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege des Vereins sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu Überprüfen. Der Kassenbestand ist mindestens nach Ablauf des Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgabe.
  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vereins über die Ergebnisse der Kassenprüfung zu unterrichten.

§14 Beschlüsse und deren Beurkundung

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied beim Vorstand angefordert werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Auf Beschluss des Vorstandes können einzelne Beschlüsse des Vorstandes einschließlich der betreffenden Sachstandsmittelung eingeschränkt veröffentlicht und verbreitet werden.

§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Dies ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt einschließlich der Begründung der Beschlussvorlage anzugeben.
  2. Als Liquidator wird der zuletzt amtierende Vorstand des Vereins eingesetzt.
  3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den den Stadteilverein Tiergarten e.V. (Anschrift  Pohlstraße 91, 10785 Berlin), und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder beschlossen und geändert am 04.09.2017